§ 4 ÜSchuldStatG – Periodizität
Die Erhebungen werden jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr (Berichtsjahr) durchgeführt, erstmals für das Berichtsjahr 2011.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ÜSchuldStatG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 22.11.2020 I 2466
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026