§ 6 ÖlPflichtVersBeschV

Einziehung

Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann eine Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung einziehen, wenn
1.
eine Voraussetzung für deren Ausstellung nicht gegeben war oder später wieder entfallen ist,
2.
zur Erlangung der Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden sind.

Suchhilfen: Ölhaftpflicht Bescheinigung entziehen, Versicherungsnachweis zurückziehen, Falsche Angaben Versicherung, Versicherungsnachweis Verlust, Öl-Pflichtversicherung Entzug, Unrichtige Angaben Bescheinigung, Versicherungsnachweis einziehen, scheinigung, ziehen, gaben, sicherung