§ 5 ÖlPflichtVersBeschV
Pflichten des Eigentümers
Der Eigentümer ist verpflichtet, eine vorzeitige Beendigung der Sicherheit sowie eine Änderung, die dazu führt, dass die Sicherheit den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Ölschadengesetzes nicht mehr genügt, unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen.
Suchhilfen: Sicherheitsmeldung, Ölhaftpflicht melden, Änderung der Sicherheit melden, vorzeitige Beendigung melden, Umweltauflagen Eigentümer, Schadensprävention, Ölschadengesetz Meldung, endigung, weltauflagen