§ 11 ÜblG 5
Auskunftspflicht
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Die zuständigen Behörden des Bundes und des Saarlandes sind verpflichtet, sich gegenseitig die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die sachliche Richtigkeit der Auskünfte von der obersten Rechnungsprüfungsbehörde bestätigen zu lassen.
Suchhilfen: Informationsaustausch Verwaltung, Datenweitergabe Amt, Verwaltungsinformation, Erforderliche Auskünfte, Behörden gegenseitig informieren, Austausch behördlicher Daten, waltung, hörden