§ 8 ZwVwV – Rückstände, Vorausverfügungen

📖 🔍

Die Rechtsverfolgung durch den Verwalter erstreckt sich auch auf Rückstände nach § 1123 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unterbrochene Vorausverfügungen nach § 1123 Abs. 1, §§ 1124 und 1126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern nicht der Gläubiger auf die Rechtsverfolgung verzichtet.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZwVwV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 V v. 22.3.2024 I Nr. 110

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 23. April 2024