§ 20 ZwVwV – Mindestvergütung
(1) Ist das Zwangsverwaltungsobjekt von dem Verwalter in Besitz genommen, so beträgt die Vergütung des Verwalters mindestens 1 200 Euro.
(2) Ist das Verfahren der Zwangsverwaltung aufgehoben worden, bevor der Verwalter das Grundstück in Besitz genommen hat, so erhält er eine Vergütung von 450 Euro, sofern er bereits tätig geworden ist.
Fußnoten
(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 25 +++)
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZwVwV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 V v. 22.3.2024 I Nr. 110
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 23. April 2024