§ 4 ZweckVG – Verwaltungskosten
Die Kosten für die treuhänderische Verwaltung des Zweckvermögens werden der Landwirtschaftlichen Rentenbank erstattet und aus dem Zweckvermögen getragen. Die Einzelheiten sind in Verwaltungsvorschriften nach § 2 Abs. 1 festzulegen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZweckVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 350 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Oktober 2015