§ 7 ZuV 2012 – Emissionsberechnung auf der Grundlage einer Bilanzierung des Kohlenstoffgehalts
(1) Abweichend von § 6 kann die Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen auf Basis einer Bilanzierung des Kohlenstoffgehalts des Brenn- und Rohstoffeinsatzes sowie des aus den Brenn- und Rohstoffen stammenden Kohlenstoffs in den Produkten erfolgen. Produkte umfassen hierbei auch Nebenprodukte und Abfälle. Die jährlichen durchschnittlichen Emissionen ergeben sich aus der Differenz zwischen dem Gesamtkohlenstoffgehalt des jährlichen Brenn- und Rohstoffeinsatzes und dem Gesamtkohlenstoffgehalt in den in der Anlage hergestellten Produkten sowie der anschließenden Umrechnung des in Kohlendioxid überführten Kohlenstoffs mit dem Quotienten aus 44 und zwölf.
- 1.
- die Aktivitätsraten der Brenn- und Rohstoffe sowie die Produktionsmengen,
- 2.
- die Kohlenstoffgehalte der Brenn- und Rohstoffe und der Produkte,
- 3.
- die unteren Heizwerte der Brennstoffe und
- 4.
- die Anteile des biogenen Kohlenstoffs am Gesamtkohlenstoffgehalt der Brenn- und Rohstoffe und der Produkte.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZuV 2012, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 11 G v. 21.7.2011 I 1475
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. November 2015