§ 4 ZuV 2012 – Nutzung einheitlicher Stoffwerte
(1) Bei Anlagen, die eine Zuteilung nach § 6 des Zuteilungsgesetzes 2012 erhalten, erfolgt die Ermittlung der Zuteilungsmenge für diejenigen Brennstoffe, Rohstoffe und Produkte, für die in Anhang 1 einheitliche Emissionsfaktoren, untere Heizwerte und Kohlenstoffgehalte festgelegt sind, auf Grundlage dieser Werte.
(2) Bei Verbrennungsprozessen ist ein Oxidationsfaktor von eins zugrunde zu legen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZuV 2012, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 11 G v. 21.7.2011 I 1475
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. November 2015