§ 3 ZustVV – Übergangsregelung

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Die Vordrucke nach den Anlagen 1 und 2 jeweils in der bis einschließlich 31. Juli 2025 geltenden Fassung können bis einschließlich 31. Juli 2026 weiterverwendet werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZustVV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.3.2025 I Nr. 103

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026