§ 3 ZustVV – Übergangsregelung
Die Vordrucke nach den Anlagen 1 und 2 jeweils in der bis einschließlich 31. Juli 2025 geltenden Fassung können bis einschließlich 31. Juli 2026 weiterverwendet werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZustVV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.3.2025 I Nr. 103
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026