§ 8 ZuckProdAbgV 1983 – Amtliche Feststellung der Zucker- und Isoglukoseerzeugung
(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt zu den durch die in § 1 genannten Rechtsakte festgelegten Terminen
- 1.
- jedem Zuckerhersteller einen Feststellungsbescheid über seine vorläufige und endgültige Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr und
- 2.
- jedem Isoglukosehersteller einen Feststellungsbescheid über seine monatliche Isoglukoseerzeugung und seine endgültige Isoglukoseerzeugung im Wirtschaftsjahr.
(2) In den Feststellungsbescheiden nach Absatz 1 Nr. 1 werden die Entscheidungen nach § 5 Abs. 2 berücksichtigt. Außerdem wird darin über die nach § 6 angezeigten Übertragungen und die Lagerzeiträume für die Übertragungsmengen entschieden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZuckProdAbgV 1983, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 9.11.2006 I 2596;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.6.2014 I 700
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026