§ 8 ZuckProdAbgV 1983 – Amtliche Feststellung der Zucker- und Isoglukoseerzeugung

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(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt zu den durch die in § 1 genannten Rechtsakte festgelegten Terminen
1.
jedem Zuckerhersteller einen Feststellungsbescheid über seine vorläufige und endgültige Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr und
2.
jedem Isoglukosehersteller einen Feststellungsbescheid über seine monatliche Isoglukoseerzeugung und seine endgültige Isoglukoseerzeugung im Wirtschaftsjahr.

(2) In den Feststellungsbescheiden nach Absatz 1 Nr. 1 werden die Entscheidungen nach § 5 Abs. 2 berücksichtigt. Außerdem wird darin über die nach § 6 angezeigten Übertragungen und die Lagerzeiträume für die Übertragungsmengen entschieden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZuckProdAbgV 1983, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 9.11.2006 I 2596;

zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.6.2014 I 700

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026