§ 3d ZuckProdAbgV 1983 – Probenentnahme
Der Hersteller und der Verarbeiter haben dem Hauptzollamt auf Verlangen Proben von Erzeugnissen, die in dem Betrieb hergestellt worden sind, und von Zucker oder Isoglukose, die in den Betrieben eingebracht worden sind, zu Untersuchungszwecken unentgeltlich zu überlassen. Auf Verlangen ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZuckProdAbgV 1983, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 9.11.2006 I 2596;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.6.2014 I 700
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026