§ 6 ZuckArtV 2003 – Übergangsregelung

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Bis zum 11. Juli 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 31. Oktober 2003 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZuckArtV 2003, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 5.7.2017 I 2272

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026