§ 3 ZuckArtV 2003 – Verkehrsverbote

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Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden
1.
Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Begriffsbestimmung zu entsprechen,
2.
Lebensmittel nach Anlage 1 Nr. 4, 5 oder 6, die nach § 2 Abs. 3 als "weiß" bezeichnet sind, ohne den Anforderungen dieser Bestimmung zu entsprechen.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 bleibt § 2 Abs. 6 unberührt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZuckArtV 2003, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 5.7.2017 I 2272

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026