§ 1 ZuckArtV 2003 – Anwendungsbereich
(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anlage 1 genannten Erzeugnisse in Form von Staubzucker, Kandiszucker und Zuckerhüten.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZuckArtV 2003, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 5.7.2017 I 2272
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026