§ 5 ZTRV – Löschung, Berichtigung und Ergänzung
Ein Verwahrdatensatz wird von der Registerbehörde
- 1.
- gelöscht, wenn die Registerfähigkeit der Urkunde irrtümlich angenommen wurde oder die Registrierung bereits erfolgt ist,
- 2.
- berichtigt, wenn die registrierten Verwahrangaben fehlerhaft sind,
- 3.
- ergänzt, wenn die registrierten Verwahrangaben unvollständig sind.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZTRV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.6.2021 I 2154
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 14. September 2021