§ 2 ZStBFDV – Erreichbarkeit
Zentralstelle kann nur sein, wer seine Erreichbarkeit sicherstellt. Eine Zentralstelle, die den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, muss von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis 15 Uhr telefonisch erreichbar sein. Eine Zentralstelle, die nur den Anforderungen des § 1 Absatz 2 oder 3 genügt, muss von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis 12 Uhr telefonisch erreichbar sein.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZStBFDV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 V v. 28.8.2013 I 3470
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 12. Mai 2014