§ 8 ZPVtrAUTAG

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Wird die Vollstreckbarerklärung einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung eines österreichischen Gerichts, hinsichtlich deren die Exekution zur Sicherstellung für zulässig erklärt worden war, nach § 7 aufgehoben oder abgeändert, so ist der Gläubiger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Schuldner durch die Vollstreckung der für vollstreckbar erklärten gerichtlichen Entscheidung oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZPVtrAUTAG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 27.7.2001 I 1887

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026