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Gesetze/ ZPO /Buch 8 – Zwangsvollstreckung/Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

§ 785 ZPO

Vollstreckungsabwehrklage des Erben

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Die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwendungen werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt.

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Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

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