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Gesetze/ ZPO /Buch 8 – Zwangsvollstreckung/Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

§ 730 ZPO

Anhörung des Schuldners

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In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.

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Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

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