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Gesetze/ ZPO /Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug/Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten/Titel 11 – Abnahme von Eiden und Bekräftigungen

§ 482 ZPO

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Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

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