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Gesetze/ ZPO /Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug/Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten/Titel 10 – Beweis durch Parteivernehmung

§ 451 ZPO

Ausführung der Vernehmung

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Für die Vernehmung einer Partei gelten die Vorschriften der §§ 375, 376, 395 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und der §§ 396, 397, 398 entsprechend.

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