§ 28 ZollV
Halte- und Bordezeichen
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Auf Verlangen mittels der in Anlage 3 aufgeführten Zeichen sind Schiffsführer verpflichtet, zu halten und Zollbooten das Borden zu ermöglichen.
Halte- und Bordezeichen
Auf Verlangen mittels der in Anlage 3 aufgeführten Zeichen sind Schiffsführer verpflichtet, zu halten und Zollbooten das Borden zu ermöglichen.