§ 1 ZollKostV – Regelungsgegenstand

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Von den Behörden der Bundeszollverwaltung und den Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundeszollverwaltung übertragen worden ist, werden nach Maßgabe dieser Verordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZollKostV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.10.2019 I 1514

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. November 2021