§ 8 ZMV – Organisation
Die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle kann die Übertragung der Dokumente in eine Form, die die berechtigte Person wahrnehmen kann, und die Übermittlung der Dokumente an diese Person einer anderen Stelle übertragen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZMV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 20 G v. 10.10.2013 I 3786
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 22. Juni 2015