§ 8 ZMediatAusbV – Hemmung von Fristen
War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZMediatAusbV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.7.2023 I Nr. 185
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Februar 2024