§ 5 ZMediatAusbV – Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen
(1) Eine Ausbildung nach § 2 oder eine Fortbildung nach § 3 darf nur durchführen, wer sicherstellt, dass die dafür eingesetzten Lehrkräfte
- 1.
- über einen berufsqualifizierenden Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Hochschulstudiums verfügen und
- 2.
- über die jeweils erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen, um die in der Anlage aufgeführten oder sonstige Inhalte der Aus- oder Fortbildung zu vermitteln.
(2) Sofern eine Lehrkraft nur eingesetzt wird, um bestimmte Aus- oder Fortbildungsinhalte zu vermitteln, müssen sich ihre fachlichen Kenntnisse nur darauf beziehen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZMediatAusbV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.7.2023 I Nr. 185
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Februar 2024