§ 1 ZMediatAusbV – Anwendungsbereich

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Diese Verordnung regelt
1.
die Ausbildung zum zertifizierten Mediator,
2.
die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie
3.
Anforderungen an die Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung nach den Nummern 1 und 2.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZMediatAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.7.2023 I Nr. 185

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Februar 2024