Art 2 ZJDVtrÄndVtr 2018

Zustimmung des Deutschen Bundestages, Inkrafttreten

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(1) Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages durch ein Bundesgesetz.

(2) Er tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, mit dem diesem Vertrag zugestimmt wird, in Kraft.