Art 2 ZJDVtrÄndVtr – Zustimmung des Deutschen Bundestages, Inkrafttreten

📖 🔍

(1) Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages durch ein Bundesgesetz.

(2) Er tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, mit dem diesem Vertrag zugestimmt wird, in Kraft.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026