Präambel ZJDVtr
Im Bewusstsein der besonderen geschichtlichen Verantwortung des deutschen Volkes für das jüdische Leben in Deutschland, angesichts des unermesslichen Leides, das die jüdische Bevölkerung in den Jahren 1933 bis 1945 erdulden musste, geleitet von dem Wunsch, den Wiederaufbau jüdischen Lebens in Deutschland zu fördern und das freundschaftliche Verhältnis zu der jüdischen Glaubensgemeinschaft zu verfestigen und zu vertiefen, schließt die Bundesrepublik Deutschland mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland folgenden Vertrag:
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZJDVtr, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 Vertrag v. 25.4.2023 I Nr. 352
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Februar 2025