§ 8 ZIV – Datenübermittlung durch die Zahlstelle
Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, hat die inländische Zahlstelle dem Bundeszentralamt für Steuern zum Zwecke der Weiterübermittlung nach § 9 folgende Daten zu übermitteln:
- 1.
- die nach § 3 zu ermittelnden Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer,
- 2.
- den Namen und die Anschrift der Zahlstelle,
- 3.
- die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, das Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren,
- 4.
- den Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge und den Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung, die im Kalenderjahr zugeflossen sind.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZIV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 18.7.2016 I 1722
Die V ist gem. Bek. v. 22.6.2005 I 1695 mWv 1.7.2005 in Kraft getreten.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026