§ 37 ZHG§10PrO
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Die Wiederholungsprüfungen müssen in Gegenwart des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder seines Stellvertreters stattfinden.
Die Wiederholungsprüfungen müssen in Gegenwart des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder seines Stellvertreters stattfinden.