§ 8 ZensVorbG 2011 – Ordnungsnummern

📖 🔍

(1) Für jede Anschrift, jedes Gebäude und jede Wohnung wird eine Ordnungsnummer vergeben. Die Ordnungsnummern werden mit gemeinde- und gebäudeübergreifender Eindeutigkeit von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder vergeben und geführt. Die Ordnungsnummer kann das Merkmal „Schlüssel der Straße“ nach § 2 Abs. 3 Nr. 11 enthalten.

(2) Die Ordnungsnummern werden bei den Zusammenführungen nach § 7 sowie bei den beim Zensus erforderlichen Zusammenführungen der Daten der Registerauswertungen und der Daten der ergänzenden Befragungen verwendet.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZensVorbG 2011, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 3 G v. 8.7.2009 I 1781

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 22. Oktober 2018