§ 12 ZensVorbG 2011 – Nutzung allgemein zugänglicher Quellen

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Für Zwecke dieses Gesetzes können die statistischen Ämter des Bundes und der Länder auch Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen verwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZensVorbG 2011, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 3 G v. 8.7.2009 I 1781

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 22. Oktober 2018