§ 10 ZensVorbG 2011 – Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung
- 1.
- Familienname und Vorname oder Bezeichnung und
- 2.
- Anschrift des Eigentümers, Erbbauberechtigten, Verwalters oder sonstigen Verfügungsberechtigten des Gebäudes oder der Wohnung.
(2) Auskunftspflichtige Stellen sind die für die Grundsteuer, die für die Führung der Grundbücher und die für die Führung der Liegenschaftskataster jeweils nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie die Finanzbehörden und die Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe. Das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Auskunftspflichtigen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung einmalig innerhalb von vier Wochen die Änderungen der Angaben zu den Merkmalen nach Absatz 1 Satz 1, die gegenüber der Meldung nach Absatz 1 Satz 2 seit dem 1. April 2009 eingetreten sind.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZensVorbG 2011, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 3 G v. 8.7.2009 I 1781
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 22. Oktober 2018