§ 1 ZensVorbG 2011 – Anwendungsbereich

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Dieses Gesetz regelt den Aufbau eines Anschriften- und Gebäuderegisters zur Vorbereitung einer Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung, die im Wege der Auswertung der in den Melderegistern und anderen Verwaltungsregistern gespeicherten Daten sowie im Wege ergänzender Befragungen (registergestützter Zensus) im Jahre 2011 durchgeführt werden soll.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZensVorbG 2011, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 3 G v. 8.7.2009 I 1781

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 22. Oktober 2018