§ 24 ZensG 2011 – Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt ☆ 📖 🔍 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Die Kosten der Datenübermittlungen an das Statistische Bundesamt werden nicht erstattet. Datenstand (gesetze-im-internet.de): 22. Oktober 2018