| 1 | Erstellen von Arbeitsunterlagen einschließlich Umsetzen in Kieferbewegungssimulatoren in konventioneller und optisch-elektronischer Form sowie deren Archivierung (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- extraorale Abformungen erstellen
- b)
- Abformungen prüfen, für die Weiterverarbeitung werkstoffgerecht vorbereiten und Arbeitsunterlagen, insbesondere individuelle Löffel, herstellen
- c)
- Modellwerkstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen und verarbeiten
- d)
- Arbeitsunterlagen zu Spezialmodellen, insbesondere zu Funktions- und Stumpfmodellen sowie dreidimensional getrimmten Planungsmodellen, herstellen und weiterverarbeiten
- e)
- Bissregistrierhilfen, insbesondere nach extra- und intraoralen Registrierverfahren, unter anatomischen, werkstoff- und verfahrenstechnischen Gesichtspunkten herstellen
- f)
- Kieferbewegungssimulatoren für die individuell lagerichtige Übertragung der Kiefermodelle auswählen
- g)
- Kieferbewegungssimulatoren nach mittleren Werten und nach Messdaten einstellen
- h)
- Modelle lagerichtig in Kieferbewegungssimulatoren übertragen
- i)
- Messdaten nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben archivieren
| 11 | |
| | - j)
- intraorale Abformungen erstellen
| | 2 |
| 2 | Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von partiellem Zahnersatz (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- individuelle Lageorientierung des partiellen Zahnersatzes funktionsorientiert festlegen
- b)
- Restgebiss in Bezug auf Basisgestaltung und Platzierung retentiver und abstützender Elemente analysieren
- c)
- Zähne auswählen und nach Funktion und Ästhetik aufstellen
- d)
- Einsatz und Funktion vorgesehener Halte- und Stützelemente, insbesondere Klammern, beurteilen
- e)
- Konstruktions- und Modellierungstechniken auswählen
- f)
- partielle Prothesen unter Berücksichtigung von Gewebebelastung, Statik, Werkstoff, Phonetik, Ästhetik und Paradontalhygiene konstruieren und modellieren
- g)
- Prothesenbasen konstruieren und herstellen
- h)
- partielle Prothesen mit eingearbeiteten Halteelementen herstellen
- i)
- Gerüste für partielle Prothesen mit integrierten Halte- und Stützelementen, insbesondere Klammern, herstellen und ausarbeiten
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25 | |
| | - j)
- partielle Prothesen mit zahnfleischfarbenen Werkstoffen fertigstellen, selektiv einschleifen, ausarbeiten und polieren
- k)
- partiellen Zahnersatz überprüfen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und instand setzen
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| | - l)
- Einsatz und Funktion vorgesehener Halte- und Stützelemente, insbesondere Doppelkronen, Geschiebe sowie Implantataufbauten, beurteilen
- m)
- partielle Prothesen mit eingearbeiteten Doppelkronen, Geschieben und Implantataufbauten herstellen
| | 9 |
| 3 | Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von totalem Zahnersatz (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- totalen Zahnersatz nach Analyse von Arbeitsunterlagen konstruieren, Bissregistratwerte unter Berücksichtigung anatomischer und prothetischer Parameter übertragen
- b)
- Zähne nach Funktion und Ästhetik auswählen und systembezogen aufstellen und fertigstellen
- c)
- Totalprothesen mit zahnfleischfarbenen Werkstoffen unter Beachtung einer funktionellen Randgestaltung herstellen, selektiv einschleifen und fertigstellen
- d)
- Totalprothesen reokkludieren und Funktionsstörungen durch selektives Einschleifen korrigieren, fertig ausarbeiten und polieren
- e)
- totalen Zahnersatz überprüfen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und instand setzen
| | 24 |
| 4 | Sowohl Herstellen als auch Wiederherstellen von festsitzendem Zahnersatz (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Arbeitsunterlagen bewerten und aufbereiten
- b)
- Präparationsarten erkennen sowie Präparationsgrenzen freilegen und kennzeichnen
- c)
- Einschubrichtung überprüfen
- d)
- festsitzenden Zahnersatz, insbesondere unter Berücksichtigung von Gewebebelastung, Statik, Werkstoff, Phonetik, Ästhetik und Parodontalhygiene, konstruieren und modellieren
- e)
- Kauflächen und weitere funktionelle Zahnflächen unter Berücksichtigung von Gegenzahnbeziehungen aufbauen und selektiv einschleifen
- f)
- vollanatomische Einzelkronen unter Berücksichtigung der Passungsparameter modellieren und herstellen
| 9 | |
| | - g)
- monolithische Kronen, Teilkronen, Verblendkronen und Brücken, indirekte Füllungen, Wurzelkappen und Stiftaufbauten aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Berücksichtigung der Passungsparameter funktionsgerecht konstruieren, modellieren und herstellen
- h)
- festsitzenden Zahnersatz überprüfen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und funktionsgerecht wiederherstellen
| | 22 |
| 5 | Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von bedingt herausnehmbarem Zahnersatz (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Einschubrichtung von Verbindungselementen planen und festlegen
- b)
- konfektionierte und individuell gefertigte Halte- und Verbindungselemente, insbesondere Implantate, klassifizieren und Implantataufbauten, Geschiebe, Anker und Stege nach Funktion, Material und Abmessung auswählen
- c)
- konfektionierte und individuell gefertigte Halte- und Verbindungselemente nach Einschubrichtung, Bisssituation, Statik und harmonischer Beziehung zum Restgebiss einarbeiten
- d)
- Primärteile für individuelle Stege, Doppelkronen und Umlaufrasten nach Einschubrichtung, Bisssituation, Statik und harmonischer Beziehung zum Restgebiss herstellen
- e)
- Sekundärteile für individuelle Verbindungselemente konstruieren und modellieren sowie Passungen im verwendeten Material herstellen
- f)
- Verbindungselemente durch materialspezifische Fügeverfahren einarbeiten
- g)
- Funktion, Abzugskräfte, Handhabung, Stabilität und Gegenzahnbeziehungen der Verbindungselemente prüfen
- h)
- bedingt herausnehmbaren Zahnersatz überprüfen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und funktionsgerecht instand setzen
| | 25 |
| 6 | Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von zahntechnischen therapeutischen Geräten (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Arbeitsunterlagen bewerten und aufbereiten
- b)
- adjustierte und nichtadjustierte Aufbissbehelfe digital und anlog konstruieren
- c)
- adjustierte und nichtadjustierte Aufbissbehelfe herstellen und überprüfen
| 3 | |
| | - d)
- therapeutische Geräte konstruieren und herstellen
- e)
- therapeutische Geräte überprüfen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und funktionsgerecht instand setzen
| | 2 |
| 7 | Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von kieferorthopädischen Geräten (§ 5 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- kieferorthopädische Arbeitsunterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung von Dentitionen und Anomalien, nach gewählten Systemen vermessen und kieferorthopädische Geräte herstellen
- b)
- Halte- und Federelemente sowie Labialbögen formen und einarbeiten
- c)
- Schrauben fixieren und einarbeiten
- d)
- kieferorthopädische Geräte überprüfen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und instand setzen
| | 5 |
| 8 | Handhaben sowohl von Epithesen als auch von Obturatoren (§ 5 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- Epithesen und Obturatoren klassifizieren und nach Indikation handhaben und zuordnen
- b)
- Zahnfleischepithesen und -masken, Gaumenverschlussplatten, Wurzelstiftkappen und Wundverschlussplatten herstellen
| | 2
|
| | - c)
- Zahnfleischepithesen und -masken, Gaumenverschlussplatten, Wurzelstiftkappen und Wundverschlussplatten überprüfen und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten instand setzen
| | |
| 9 | Beurteilen und Umsetzen von funktionalen und ästhetischen Kunden- und Patientenanforderungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
- berufsspezifische Fachtermini anwenden
- b)
- berufsbezogene Vorschriften und Normen einhalten
- c)
- Aufträge erfassen und auf Vollständigkeit prüfen
| 4 | |
- d)
- Arbeitsablauf und Materialeinsatz unter Berücksichtigung konstruktiver, organisatorischer, arbeitsteiliger und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, koordinieren und festlegen
- e)
- Planungsmodelle und -skizzen sowie optische Zahn-, Gesichts- und Kopfdarstellungen anfertigen
- f)
- ästhetische Kunden- und Patientenanforderungen erkennen und umsetzen
| | 2 |
| 10 | Erfassen der extra- und intraoralen stomatognathen Patientensituation durch optische und taktile Verfahren (§ 5 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
- digitale Aufträge erfassen, unter kundenspezifischen Vorgaben und unter Berücksichtigung diagnostischer Gesichtspunkte analysieren
- b)
- Prozessabläufe zur Erfüllung der Hygiene und Desinfektion im gewerblichen Dentallabor umsetzen
- c)
- Hygieneanforderungen im Dentallabor beim Umgang mit Kundinnen und Kunden sowie Patientinnen und Patienten anwenden
| 4 | |
| | - d)
- Daten der Gingiva- und Zahnstruktur intra- und extraoral erfassen
- e)
- Farbspektrum und Anatomie der Zähne ermitteln
- f)
- Datensätze durch Verknüpfung mit anderen Datensätzen, insbesondere Gesichtsscan, analysieren, korrigieren, weiterverarbeiten und nach gesetzlichen Vorgaben archivieren
- g)
- Konstruktionsdaten für die digitale Fertigung aufbereiten
| | 4 |
| 11 | Durchführen vorbereitender Maßnahmen zur navigierten zahnmedizinischen Implantation (§ 5 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
- Datensätze von 3D-Gesichtsscan, Intraoralscan und digitalen Röntgenaufnahmen zusammenführen
- b)
- individuelle Anatomie der Patientinnen und Patienten sowie der Kieferknochen dreidimensional darstellen und vermessen
- c)
- Implantate nach Vorgaben des Behandlers auswählen, Lagebestimmung durchführen und positionieren
- d)
- Datensätze generieren und archivieren
- e)
- Röntgen- und Bohrschablonen für die Behandlung der Patientinnen und Patienten herstellen
| | 3 |
| 12 | Auswählen der Herstellungsverfahren sowie Handhaben von Arbeitsmitteln (§ 5 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
- Betriebs- und Gebrauchsanweisungen, Verarbeitungsanleitungen sowie Tabellenwerke und Diagramme lesen und anwenden
- b)
- Arbeitsplatz unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Notwendigkeiten einrichten
- c)
- Herstellungsverfahren und Arbeitsmittel nach Werkstoff, Bearbeitungskriterien und angestrebter Oberflächengüte des Werkstücks auswählen
| | |
| | - d)
- Arbeitsmittel und technische Einrichtungen reinigen, pflegen und warten
- e)
- Arbeitsmittel und technische Einrichtungen für formgebende und -verändernde Verfahren einstellen, programmieren und bedienen
- f)
- Störungen an Arbeitsmitteln und technischen Einrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
- g)
- Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer fertigungstechnischen, gerätetechnischen, wirtschaftlichen und physiologisch unbedenklichen Verwendbarkeit auswählen und einsetzen
| 11 | |
| | - h)
- Oberflächen durch mechanische, thermische und elektrochemische Verfahren beschichten und die Stoffeigenschaften von Gefügen ändern
| | 2 |
| 13 | Kommunizieren, insbesondere Betreuen sowohl von Kundinnen und Kunden als auch Patientinnen und Patienten (§ 5 Absatz 2 Nummer 13) | - a)
- adressatengerecht kommunizieren
- b)
- in interdisziplinären Teams unter Berücksichtigung des Patientenwohls zusammenarbeiten
- c)
- sowohl Kundinnen und Kunden als auch Patientinnen und Patienten situationsgerecht empfangen und betreuen
| 4 | |
| | - d)
- sowohl Kundinnen und Kunden als auch Patientinnen und Patienten über technische Konstruktions- und ästhetische Gestaltungsmöglichkeiten sowie Materialien der Werkstücke, auch netzwerkbasiert, beraten und Alternativen aufzeigen
- e)
- sowohl Kundinnen und Kunden als auch Patientinnen und Patienten zu Gebrauch und Pflege der zahntechnischen Produkte informieren
| | 2 |
| 14 | Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 5 Absatz 2 Nummer 14) | - a)
- Bedeutung des Qualitätsmanagements und des jeweiligen Qualitätsmanagementsystems darlegen
- b)
- Qualitätskriterien einhalten und die Einhaltung nach jedem Fertigungsschritt überprüfen
- c)
- Produktqualität prüfen und beurteilen
- d)
- Fehler und Fehlerursachen beseitigen
- e)
- Dokumentationen nach Vorgaben führen
- f)
- betrieblichen Qualitätsmanagementbeauftragten über normative Abweichungen des Werkstücks informieren
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