§ 21 ZahlPrüfbV – Risikolage und Risikovorsorge
(1) Die Risikolage des Instituts ist zu beurteilen.
(2) Das Verfahren zur Ermittlung der Risikovorsorge ist darzustellen und zu beurteilen. Art, Umfang und Entwicklung der Risikovorsorge sind zu erläutern und die Angemessenheit der Risikovorsorge ist zu beurteilen. Ist für den Zeitraum nach dem Bilanzstichtag neuer Risikovorsorgebedarf bekannt geworden, so ist hierüber zu berichten.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZahlPrüfbV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. April 2025