§ 2 ZahlPrüfbV – Risikoorientierung und Wesentlichkeit
Den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit ist Rechnung zu tragen. Dabei sind insbesondere die Größe des Instituts, der Geschäftsumfang, die Komplexität der betriebenen Geschäfte sowie der Risikogehalt zu berücksichtigen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZahlPrüfbV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. April 2025