§ 19 ZahlPrüfbV – Beurteilung der Vermögenslage
(1) Die Entwicklung der Vermögenslage ist zu beurteilen. Besonderheiten, die für die Beurteilung der Vermögenslage von Bedeutung sind, insbesondere Art und Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflichtungen, sind hervorzuheben.
(2) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken auf
- 1.
- Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten,
- 2.
- bedeutende Verträge und schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenslage ergeben könnten, und die Bildung der notwendigen Rückstellungen,
- 3.
- alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Darstellung des Inhalts und Beurteilung ihrer Rechtsverbindlichkeit.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZahlPrüfbV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. April 2025