§ 13 ZahlPrüfbV – Solvabilitätskennzahl
Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Solvabilitätskennzahl nach der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung angemessen sind. Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen. Die Entwicklung der Eigenmittelquote ist darzustellen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZahlPrüfbV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. April 2025