§ 11 ZahlPrüfbV – Ermittlung der Eigenmittel

📖 🔍

(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der angemessenen Eigenmittel angemessen sind; wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums sind darzustellen.

(2) Die Eigenmittel sind im Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite darzustellen.

(3) Kredite im Sinne des § 24 Absatz 1 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes sind auch danach zu beurteilen, ob sie zu marktüblichen Bedingungen gewährt werden und banküblich besichert sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZahlPrüfbV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 28.2.2025 I Nr. 69

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. April 2025