Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Ersetzt G 7610-16 v. 25.6.2009 I 1506 (ZAG)
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Inhalt
- Inhaltsübersicht
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
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Unterabschnitt 1 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Aufsicht
- § 1 Begriffsbestimmungen
- § 1a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen
- § 2 Ausnahmen; Verordnungsermächtigung
- § 3 Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte
- § 4 Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt, Entscheidung in Zweifelsfällen
- § 4a Elektronische Bekanntgabe oder Zustellung von Verwaltungsakten; Verordnungsermächtigung
- § 4b Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554
- § 5 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
- § 6 Verschwiegenheitspflicht
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Unterabschnitt 2 Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts
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Unterabschnitt 3 Sofortige Vollziehbarkeit
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Abschnitt 2 Erlaubnis; Inhaber bedeutender Beteiligungen
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Unterabschnitt 2 Inhaber bedeutender Beteiligungen
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Abschnitt 3 Eigenmittel, Absicherung im Haftungsfall
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Abschnitt 5 Vorschriften über die laufende Beaufsichtigung von Instituten
- § 19 Auskünfte und Prüfungen
- § 20 Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
- § 21 Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag
- § 22 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten
- § 23 Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers, Bestellung in besonderen Fällen
- § 24 Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung
- § 25 Inanspruchnahme von Agenten; Verordnungsermächtigung
- § 26 Auslagerung
- § 27 Organisationspflichten
- § 28 Anzeigen; Verordnungsermächtigung
- § 29 Monatsausweise; Verordnungsermächtigung
- § 30 Aufbewahrung von Unterlagen
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Abschnitt 6 Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit
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Abschnitt 7 Sonderbestimmungen für Kontoinformationsdienste
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Abschnitt 8 Europäischer Pass, Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr, Zweigstellen aus Drittstaaten
- § 38 Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch inländische Institute
- § 39 Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
- § 40 Berichtspflicht
- § 41 Zentrale Kontaktperson; Verordnungsermächtigung
- § 42 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
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Abschnitt 9 Register
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Abschnitt 10 Gemeinsame Bestimmungen für alle Zahlungsdienstleister
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Unterabschnitt 1 Kartengebundene Zahlungsinstrumente
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Unterabschnitt 2 Zugang von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleistern zu Zahlungskonten
- § 48 Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Zahlungsauslösediensten
- § 49 Pflichten des Zahlungsauslösedienstleisters
- § 50 Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Kontoinformationsdiensten
- § 51 Pflichten des Kontoinformationsdienstleisters
- § 52 Zugang zu Zahlungskonten
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Unterabschnitt 3 Risiken und Meldung von Vorfällen
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Unterabschnitt 4 Starke Kundenauthentifizierung
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Unterabschnitt 5 Zugang zu Konten und Zahlungssystemen
- § 56 Zugang zu Zahlungskontodiensten bei CRR-Kreditinstituten
- § 57 Zugang zu Zahlungssystemen
- § 57a Voraussetzungen für die Beantragung der Teilnahme an benannten Zahlungssystemen; Verordnungsermächtigung
- § 58 Aufgaben der Bundesanstalt bei Kartenzahlverfahren, Ausnahmen für neue Zahlverfahren im Massenzahlungsverkehr; Verordnungsermächtigung
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Unterabschnitt 5a Technische Infrastrukturleistungen
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Abschnitt 11 Datenschutz
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Abschnitt 12 Beschwerden; Außergerichtliche Streitbeilegung und kollektive Verbraucherinformation
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Abschnitt 13 Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
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Abschnitt 14 Übergangsvorschriften
- § 66 Übergangsvorschriften für Zahlungsinstitute, die bereits über eine Erlaubnis verfügen
- § 67 Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute, die bereits über eine Erlaubnis verfügen
- § 68 Übergangsvorschriften für bestimmte Zahlungsdienste und für die starke Kundenauthentifizierung
- § 69 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz