Art 38 WWSUVtr – Inkrafttreten
Dieser Vertrag einschließlich des Gemeinsamen Protokolls sowie der Anlagen I-IX tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen der Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen verfassungsrechtlichen und sonstigen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WWSUVtr, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 9 § 3 G v. 9.6.1998 I 1242
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. August 2025