§ 9 WVG – Heranziehung zur Mitgliedschaft
Beteiligte, die der Errichtung des Verbands nicht zugestimmt haben, sind - auch gegen ihren Willen - als Verbandsmitglieder heranzuziehen. Die Aufsichtsbehörde kann in besonders gelagerten Einzelfällen von der Heranziehung absehen, wenn zu erwarten ist, daß dadurch die Erfüllung der Verbandsaufgaben nicht beeinträchtigt wird.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WVG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026