§ 66 WVG – Schuldübernahme

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(1) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß der Verband eine Schuld übernimmt, die eine öffentlich-rechtliche Körperschaft in der vorher ausgesprochenen Absicht aufgenommen hat, das Unternehmen des Verbands vor dessen Gründung zu beginnen.

(2) Die Anordnung der Behörde tritt an die Stelle der sonst erforderlichen Erklärung des Verbands.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WVG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026