§ 64 WVG – Aufbewahrung der Bücher, Einsicht

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(1) Nach Beendigung der Abwicklung werden die Bücher und Schriften des aufgelösten Verbands bei der Aufsichtsbehörde aufbewahrt.

(2) Die Verbandsmitglieder und ihre Rechtsnachfolger haben das Recht, bis zu zehn Jahre nach der Auflösung des Verbands die Bücher und Schriften einzusehen und zu benutzen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WVG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026