§ 59 WVG – Satzungsänderung durch die Aufsichtsbehörde

📖 🔍

(1) Die Aufsichtsbehörde kann eine Änderung der Satzung aus Gründen des öffentlichen Interesses fordern.

(2) Kommt der Verband der Forderung innerhalb einer bestimmten Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die Satzung ändern. § 58 Abs. 2 Satz 2 gilt auch für diesen Fall.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WVG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026